Das Wassenaar Arrangement, das erste globale multilaterale Regime von Exportkontrollen von konventionellen Rüstungsgütern und sensiblen Dual-Use-Gütern (Waren, Software und Technologie), erhielt im Juni 1996 die endgültige Zustimmung der 33 Gründungsstaaten und nahm im September 1996 seine Tätigkeit auf.

Das Regime des Wassenaar Arrangement (WA) wurde geschaffen, um Transparenz und ein verantwortungsvolleres Verhalten bei Exporten von konventionellen Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern (Waren, Software und Technologie) zu fördern und auf diese Weise destabilisierende Waffenanhäufungen zu verhindern. Es ergänzt und stärkt die bestehenden Regime für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen ohne Aufgabenüberschneidung, da das Wassenaar Arrangement den Schwerpunkt auf die sich aus dem Export von Rüstungsgütern und sensiblen Dual-Use-Gütern (Waren, Software und Technologie) ergebenden Bedrohungen für den internationalen und regionalen Frieden und die Sicherheit legt, wo die Risiken als am größten erachtet werden. Das Wassenaar Arrangement verfolgt ferner das Ziel, die Zusammenarbeit zu verstärken, um den Erwerb von Rüstungsgütern und sensiblen Dual-Use-Gütern zu militärischen Endverwendungen zu verhindern, wenn die Situation in einer Region oder das Verhalten eines Staates Anlass zu ernsthafter Besorgnis für die Teilnehmerstaaten gibt oder geben wird.

Die Teilnehmerstaaten bemühen sich, im Rahmen ihrer nationalen Politik sicherzustellen, dass Exporte von Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern nicht zur Entwicklung oder Verbesserung militärischer Fähigkeiten beitragen, die die internationale und regionale Sicherheit und Stabilität gefährden, und nicht zur Unterstützung dieser Fähigkeiten umgeleitet werden. Rechtmäßige zivile Transaktionen werden durch das WA-Regime nicht behindert. Das Wassenaar Arrangement ist zudem nicht gegen einen Staat oder eine Gruppe von Staaten gerichtet. Alle Maßnahmen, die mit Bezug auf das WA ergriffen werden, stehen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Grundsätzen der Teilnehmerstaaten und werden nach nationalem Ermessen umgesetzt.

Die WA-Länder nehmen wirksame Exportkontrollen in Bezug auf die Güter, die auf den vereinbarten Listen stehen, vor. Diese werden regelmäßig überprüft, um den technologischen Entwicklungen und den gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen. Durch Transparenz und einen Meinungs- und Informationsaustausch können Anbieter von Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern ein gemeinsames Verständnis für die Risiken entwickeln, die mit ihrem Export verbunden sind, und den Spielraum für die Koordinierung der nationalen Maßnahmen der Kontrollpolitik zur Bekämpfung dieser Risiken einschätzen.

Zu den spezifischen Anforderungen des Regimes des Wassenaar Arrangement an den Informationsaustausch gehören halbjährliche Meldungen von Exporten konventioneller Rüstungsgüter. Diese umfassen derzeit sieben Kategorien, die sich vom Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen ableiten. Die Teilnehmerstaaten sind darüber hinaus aufgefordert, Exporte und abgelehnte Exporte bestimmter kontrollierter Dual-Use-Güter zu melden. Die Meldungen tragen dazu bei, die Teilnehmerstaaten auf die Exporte aufmerksam zu machen, die die Ziele des WA unterlaufen könnten.

Zu den Informationen, die im Rahmen des Wassenaar Arrangement ausgetauscht werden, gehören auch alle anderen Angelegenheiten mit Bezug zu den Zielen des WA, die einzelne Teilnehmerstaaten anderen Mitgliedern zur Kenntnis bringen möchten.

Die Teilnehmerstaaten treffen sich regelmäßig in Wien, wo das Regime des Wassenaar Arrangement seinen Hauptsitz und ein kleines Sekretariat eingerichtet hat. Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen.

Das Wassenaar Arrangement steht weltweit und diskriminierungsfrei möglichen Teilnehmerstaaten offen, die die vereinbarten Kriterien erfüllen. Um anerkannt zu werden, muss ein Staat Hersteller/Exporteur von Rüstungsgütern oder einschlägiger Industrieausrüstung sein; eine Nichtverbreitungspolitik und geeignete nationale politische Maßnahmen verfolgen, einschließlich der Beachtung einschlägiger Nichtverbreitungsregimes und –verträge, und wirksame Exportkontrollen durchführen. Obwohl das Regime des WA keine Beobachterkategorie vorsieht, ist eine breit aufgestellte Outreach-Politik vorgesehen, um Nicht-Teilnehmerstaaten über die Ziele und Maßnahmen des WA zu informieren und sie zu ermutigen, eine nationale Politik zu verfolgen, die im Einklang mit dem Ziel einer größeren Transparenz und Verantwortung bei Exporten konventioneller Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter steht, umfassende wirksame Exportkontrollen durchzuführen und sich an den einschlägigen Nichtverbreitungsregimes und -verträgen zu beteiligen.